Unsere Leistungen
UNSERE AMBULANTE
PFLEGEDIENSTLEISTUNGEN
Jeden Tag widmen wir uns mit Herz und Engagement der Mission, das Leben unserer Patienten und ihrer Angehörigen in der vertrauten Umgebung ihrer eigenen vier Wände zu bereichern und ihre Lebensqualität spürbar zu verbessern.
BEHANDLUNGSPFLEGE
Unser mobiler Pflegedienst bietet professionelle Behandlungspflege direkt bei Ihnen zuhause an.
SANITÄRHAUSSERVICE
Wir stehen Ihnen mit einem umfassenden Sanitärhausservice für individuelle Bedürfnisse direkt bei Ihnen zuhause zur Verfügung.
BEHINDERTENFAHRDIENST
Unser mobiler Pflegedienst bietet einen zuverlässigen Behindertenfahrdienst, der Ihnen sichere und komfortable Transportlösungen bietet.
GRUNDPFLEGE
Wir bieten umfassende Grundpflegeleistungen für Ihre persönlichen Bedürfnisse direkt bei Ihnen zuhause an.
APOTHEKENSERVICE
Unser mobiler Pflegedienst bietet einen bequemen Apothekenservice, der direkt zu Ihnen nach Hause kommt.
ESSEN AUF RÄDERN
Wir bieten Ihnen einen zuverlässigen Essenslieferdienst auf Rädern, der Ihnen frische und schmackhafte Mahlzeiten nach Hause bringt.
BERATUNGSBESUCH
NACH § 37.3 SGBXI
Wir bieten professionelle Beratungsbesuche gemäß § 37.3 SGB XI für individuelle Pflegebedürfnisse und -fragen an.
EINKAUFSERVICE
Wir bieten einen praktischen Einkaufsservice, der Ihnen den stressfreien Einkauf direkt nach Hause bringt.
FUßPFLEGE
Wir bieten professionelle Fußpflegeleistungen für Ihren Komfort und Ihr Wohlbefinden.
Kontaktieren Sie uns
Kostenlose Erstberatung
Wir bei Anna's Pflegeteam verstehen, dass die Entscheidung für eine Pflegelösung viele Fragen aufwirft. Deshalb bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu besprechen und die beste Pflegelösung für Sie oder Ihre Angehörigen zu finden.
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BehandlungspflegeFinanzierung durch die Krankenkasse (§37.3 SGB V, § 37.2 SGB V, § 37.1 SGB V, § 38 SGB V): Behandlungspflege wird vom Arzt zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung verordnet. Ihre Krankenkasse überprüft die Verordnungsfähigkeit und bewilligt die Kostenübernahme ganz oder teilweise. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Beantragung und Umsetzung der notwendigen Leistungen. Der Pflegedienst rechnet die durchgeführten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Ihre Krankenkasse übernimmt die Finanzierung aller medizinisch notwendigen Maßnahmen. Eine besondere Form der Krankenkassenleistung ist der § 37.1 SGB V. Hier ist es möglich, dass die Krankenkasse in speziellen Fällen auch teilweise zeitlich begrenzt ist und die Grundpflege in Verbindung mit der Behandlungspflege finanziert. Dieses ist nur möglich, wenn dadurch Krankenhausaufenthalt verkürzt, vermieden oder geboten, aber nicht ausführbar ist. Diese Leistung muss immer vorab mit Ihrer Krankenkasse abgeklärt werden.
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GRUNDPFLEGEBitte beachten Sie, dass die Angaben Ihnen nur einen groben Überblick verschaffen sollen. Eine gute und für Sie optimale Pflegefinanzierung können wir nur durch ein individuelles Beratungsgespräch mit Ihnen festlegen.
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Finanzierung durch die Pflegekasse (SGB XI):Die Pflegekassen decken das Risiko der Pflegebedürftigkeit teilweise ab. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in fünf Pflegegrade eingeteilt, die sich aus zum Beispiel Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Alltagsgestaltung zusammensetzen. In den einzelnen Pflegegraden werden Geldbeträge als Pflegesachleistung (der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse ab), Pflegegeld (die Pflegeperson bekommt den Pflegegrad ausgezahlt) und Kombinationsleistungen (Pflegesachleistungen werden mit dem Pflegegeld kombiniert) gewährt. Die Festlegung eines Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Der Patient oder die Angehörigen stellen einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst zur Durchführung des Gutachtens. Der MDK fährt zum Pflegebedürftigen nach Hause und begutachtet ihn dort. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei dem gesamten Vorgang.
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Finanzierung durch den Sozialhilfeträger (BSHG):Sollten die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge nicht ausreichen, kann der örtliche Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden. Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie ihre Kindespflichten durch Tätigkeiten erfüllen. Die vollständige oder teilweise Übernahme der nicht gedeckten Pflegekosten durch den Sozialhilfeträger ist jedoch abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei der Beantragung.
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Private RestkostenIn den Fällen, in denen die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden und auch eine teilweise Übernahme nicht in Betracht kommt, muss der Pflegebedürftige die Restkosten seiner pflegerischen Versorgung selbst tragen.